Häufige Fragen zum Winterdienst

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Mittwoch 25.01.2017

Kategorie: Bildung

Häufige Fragen zum Winterdienst

Verantwortlichkeit und Haftung

Die Verantwortung für den Winterdienst, sprich Räumen und Streuen bei Schnee und Eis, obliegt grundsätzlich dem Anlieger als Verkehrssicherungspflicht. Im Normalfall sind das der Haus- und Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte und andere. Dazu ist auf den Grundstücken selbst, als auch auf an die Grundstücke angrenzenden Verkehrswegen wie Bürgersteigen, jegliches Eis sofort und Schnee direkt nach dem Schneefall zu beseitigen. Bei starkem, länger andauerndem Schneefall kann es notwendig sein, eine Zwischenräumung durchzuführen. Bei Glätte durch Eis oder Schnee müssen zeitnah abstumpfende Streumittel gestreut werden. Diese Pflichten kann der Anlieger einem gewerblichen Hausmeister- oder Räumdienst übertragen, wobei er stets mit haftbar bleibt. Ebenso kann der Anlieger die Durchführung dieser Arbeiten auch im privatrechtlichen Innenverhältnis zwischen Vermieter und Mieter auf die dort wohnenden Mieter übertragen, was entsprechend in der Hausordnung oder im Mietvertrag geregelt sein muss.


Zeiten und sonstige Auflagen

Prinzipiell müssen Verkehrswege bei Schnee und Eis gefahrlos benutzbar sein, wobei für den Fußgänger- und Fahrradverkehr eine Mindestbreite von einem Meter als freier Bereich als ausreichend angesehen wird. Falls kein separater Bürgersteig an das Grundstück angrenzt, so ist ein Streifen von einem Meter am Rand des Grundstücks freizuhalten. Je nach Gemeindesatzung reicht es dazu aus, Schnee und Eis an Werktagen ab spätestens 07:00 bis 20:00 Uhr sowie an Nicht-Werktagen ab spätestens 09:00 bis 20:00 Uhr zu entfernen. Fällt nach 20:00 Uhr noch Schnee, ist dieser spätestens am nächsten Morgen bis 07:00 Uhr, an Nicht-Werktagen bis 09:00 Uhr zu beseitigen. Bei durchgehendem Schneefall oder gefrierendem Regen kann es notwendig sein, mehrfach den Winterdienst auszuführen. Wird das Grundstück zu abweichenden Zeiten, zum Beispiel für eine private Veranstaltung verwendet, so gilt, dass diese Veranstaltung ohne Gefährdung erreichbar sein muss.

Zulässige Streumittel

Zur Beseitigung von Glätte kann man Sand, Granulat oder Splitt als abstumpfende Mittel verwenden. Möglich ist ferner das Streuen von feiner Asche, wobei dies heutzutage aufgrund der Möglichkeit von Verfärbungen auf sehr hellen Steinplatten nicht mehr gebräuchlich ist. Prinzipiell ist es zu bevorzugen, Flächen zunächst mit Schneeräumer oder Besen zu säubern. Falls dann noch kein sicheres Gehen oder Befahren möglich sein sollte, kommen entsprechende Streumittel zum Einsatz. Falls es aufgrund von Eisregen trotz vorherigem Streuen wieder glatt wird, muss analog zum mehrfachen Räumen auch mehrfach gestreut werden. Bei einsetzendem Tauwetter sollte jegliches Streugut zeitnah und flächendeckend wieder entfernt werden, wobei sich Granulat am einfachsten wieder aufkehren, grob reinigen und beim nächsten Winterdienst erneut verwenden lässt. Alle Auftaumittel, also Salze in Reinform und als Feuchtsalz, sind grundsätzlich nicht mehr zulässig und den kommunalen Räumdiensten vorbehalten. Allerdings gibt es noch im Ausnahmefall wie zum Beispiel Blitzeis die Möglichkeit, zeitlich und räumlich begrenzt Auftaumittel einzusetzen, um Gefahrenstellen zu beseitigen oder ganz zu vermeiden.

Dachlawinen

Nicht vergessen werden darf, dass die Verkehrssicherungspflicht im Winter die Gefahr von Dachlawinen umfasst. Das bedeutet, dass im Vorfeld durch geeignete Maßnahmen wie Lawinengitter die Gefahr des Abgangs von Dachlawinen verringert werden muss. Falls dies baulich nicht möglich sein sollte, muss zumindest der gefährdete Bereich großräumig abgesperrt und gekennzeichnet werden.

Dieser Artikel entstand in freundlicher Zusammenarbeit mit Ziegler-Metall.com

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